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§1 Name, Sitz und Zweck: 1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Dohren". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält der Name den Zusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.". 2. Der Sportverein Dohren (e.V.) mit Sitz in Dohren, Kreis Harburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Zweck des Vereins ist es Sport im Sinne des DSB ( Deutscher Sportbund ) zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 4. Es ist dem Verein belassen, später weitere Sportarten zu übenehmen. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dohren. §2 Mitgliedschaft 1. Der Mitgliederkreis setzt sich zusammen aus a) Ehrenmitgliedern, b) Mitgliedern über 18 Jahre, c) jugendlichen Mitgliedern über 16 Jahren und d) Schülern. 2. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und vom Vorstand durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die unter 2 Absatz 1 Buchstabe b) bis d) genannten Mitgliedschaften werden auf Antrag erworben. Dem schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag ist eine Erklärung beizufügen, in dem der Antragsteller für den Fall der Aufnahme in den Verein dessen Satzung als für sich verbindlich anerkennt. 2. Dem Aufnahmeantrag Minderjähriger ist eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen. Fr Schüler, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. 3. über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist dem Antragsteller ein ablehnender Bescheid zu erteilen. Gründe der Ablehnung brauchen nicht angeführt werden. 4. Die Rechte und Pflichten eines neuen Mitgliedes beginnen mit der ersten Beitragszahlung, die sofort nach der Mitteilung der erfolgten Aufnahme in den Verein fällig ist. §4 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins und der Abteilung, in der sie sich sportlich betätigen, teilzunehmen, sich der Vereinseinrichtung zu bedienen und Rat und Unterstützung durch die Vereinsorgane in allen sportlichen Fragen zu beanspruchen. §5 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Satzungen des Vereins, des Sportbundes Niedersachsen e.V. und seinen Gliederungen, des Niedersächsischen Fuballverbandes sowie die Beschlüsse dieser Organisation zu befolgen, b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beträge und Umlagen zu entrichten und d) an allen sportlichen Veranstaltungen, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben, nach Kräften mitzuwirken. §6 Beiträge und Einnahmen 1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der jährlich auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten. 2. Auf Vorschlag des Vorstandes beschlieft die Mitgliederversammlung die Erhebung besonderer Umlagen. 3. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, in besonderen Umständen den Beitrag oder die Umlage zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen. 4. Die Einnahmen des Vereins sollen nur für sportliche Zwecke und zur Bestreitung der für die Verwaltung des Vereins erforderlichen Kosten Verwendung finden. §7 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, b) durch Tod oder c) durch Ausschließung. 2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Beitrag und von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen sind noch für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Ein Mitgliederausweis und das im Besitz des Ausscheidenden befindliche Vereinseigentum sind zurück zu geben. 3. Das Erlöschen der Mitgliedschaft ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. §8 Austritt Der Austritt aus dem Verein kann in schriftlicher Form an den Vorstand jeweils zum Jahresende, d.h. zum 31.12. des laufenden Jahres erfolgen. Die Erklärung muss dem Vorstand 4 Wochen vor Ende der Frist vorliegen. Der Vorstand behält sich abweichende Regelungen, z.B. in Härtefällen, vor. §9 Ausschluss der Mitglieder 1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn die in 5 aufgeführten Pflichten schuldhaft verletzt sind, oder wenn gegen die ungeschriebenen Gesetze wie Sitte, Anstand oder Sportkameradschaft verstoßen wurde. Eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung aus 5 Buchstabe c) liegt dann vor, wenn trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht entrichtet wird. 2. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. 3. Dem betreffenden Mitglied ist der Ausschlussantrag zum Zwecke der schriftlichen Stellungnahme mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Sitzung mitzuteilen. Die Stellungnahme ist in der Sitzung des Vorstandes zu verlesen. 4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Ausschließungsbeschluss braucht nicht mit Gründen versehen zu werden. §10 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 2. Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Dohren. 3. Gerichtsstand ist Tostedt. §11 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Fr die Beschlussfähigkeit ist wiederum die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Beschlussfassung reicht die Stimmenmehrheit. 3. Ist die nach Absatz 2 einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine 3. Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist und mit Stimmenmehrheit entscheidet. 4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 5. Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Dohren, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere der Jugendertüchtigung zu verwenden hat. §12 Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. §13 Vereinvorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) Dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer, e) dem Leiter des Sportbetriebes. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder Schriftführer. 2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung zu geben. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung Beschluss zu fassen. §14 Berufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert. b) Auf Antrag von mindestens 1/3 der in 2 Absatz 1 Buchstabe a - c) genannten Mitglieder, c) jedoch mindestens einmal jährlich. 2. Die Einberufung im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b) hat vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Zugang des Antrages zu erfolgen. §15 Form der Einberufung 1. Die Mitgliederversammlung wird durch Anschlag an der Vereinstafel im Vereinslokal unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch den Vorstand einberufen. 2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 3. Die Einladung im Falle des 11 Absatz 2 hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung, die Einladung im Falle 11 Absatz 3 einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu enthalten. §16 Beschlussfähigkeit Beschlussfähig ist, soweit die Satzung in 11 Absatz 1 und 2 nichts anderes bestimmt, jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. §17 Beschlussfassung, Stimmberechtigung 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung in den nachfolgenden Absätzen 3 und 4, im 11 Absatz 1 nichts anderes vorschreibt, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ( 1 Absatz 3) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 5. Stimmberechtigte sind die unter 2 Absatz 1 Buchstabe b) und c) aufgeführten Mitglieder, soweit sie am Tage der Versammlung ihren Beitrag mindestens für das vorhergehende Kalenderjahr bezahlt haben, oder ihnen der Beitrag unter den Voraussetzungen des 6 Absatz 3 gestundet oder erlassen worden ist, sowie die Ehrenmitglieder. §18 Beurkundung der Beschlüsse 1. über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. 3. Die Berichtigung einer Niederschrift erfolgt durch einen auf das Protokoll zu setzenden oder mit ihm zu verbindenden Vermerk, der ebenfalls vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen. §19 Anträge 1. Anträge, über die die Mitgliederversammlung beraten und beschließen soll, können von jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden. 2. Auch über nach Einberufung der Mitgliederversammlung gestellte Anträge ist zu beschließen, sofern diese 2 Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Tagesordnung ist dann zu ergänzen. 3. Anträge aus der Mitte der Versammlung ( Dringlichkeitsanträge ), sind dem Versammlungsleiter schriftlich einzureichen. Ihre Zulassung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung oder der Änderung des Beitrages sind unzulässig. 4. Zu Anträgen der Tagesordnung sind Zusatz- und Änderungsanträge aus der Mitte der Versammlung heraus zulässig. §20 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung 1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter. 2. Die Reihenfolge der Beratungen und Beschlussfassungen bestimmt sich nach der Tagesordnung. 3. Liegen zur Regelung eines Sachgebietes mehrere Anträge vor, so ist zunächst über den weitergehenden oder zeitlich zuerst gestellten Antrag zu beschließen. über einen Antrag nach Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen. Antragsteller erhalten zur Begründung ihrer Anträge zuerst, und falls eine Aussprache über die Anträge entsteht, auch als Letzter das Wort. 4. Im übringen sind Wortmeldungen nach der Zeit ihrer Anmeldung zu berücksichtigen. Diskussionsanträge des Versammlungsleiters sind jederzeit zulässig. Zu einer tatsächlichen Berichtigung oder einer persönlichen Bemerkung ist das Wort nach Beendigung des jeweiligen Vortrages sogleich zu erteilen. 5. Mitglieder, die den Ablauf der Versammlung stören, können nach dreimaligem Ordnungsaufruf durch den Versammlungsleiter aus dem Versammlungsraum verwiesen werden. §21 Kassenprüfer 1. Den zwei Kassenprüfern obliegt die überprüfung der Kassenführung. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung entsprechend 13 Nr. 1 Absatz 2 und Nr. 2 auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in der Weise, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und einer neu zu wählen ist. §22 Wahlen 1. Wahlen dürfen nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Steht mehr als eine Person zur Wahl, so ist die Wahl geheim. 2. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Nichtanwesende Mitglieder können dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. 3. Ein Mitglied darf nicht zweimal in ein Organ des Vereins gewählt werden. §23 Amtsenthebung 1. Die endgültige Entscheidung liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung. Verletzt ein Mitglied die Pflichten eines ihm übetragenen Amtes, so kann es vom Vorstand vorläufig von der Ausübung seines Amtes enthoben werden. Gleichzeitig ist ein Nachfolger durch den Vorstand zu bestimmen. 2. Die endgültige Entscheidung liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung. §24 Haftung Der Verein haftet nicht für Schaden, die den Mitgliedern bei der Benutzung der Sporteinrichtungen entstehen, insbesondere nicht für Unfälle und Diebstähle.
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